Kündigungsfristen
Kündigung befristeter Mietverhältnisse
Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 BGB eine von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" un-wirksam ist.
BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07 - LG Gießen - AG Gießen
Generelle 3 Monatsfrist
Die Kündigungsfristen für Mieter in formularmäßigen Altmietverträgen betragen nunmehr generell 3 Monate. Dies hat der Bundestag durch das sog. Korrekturgesetz entschieden nachdem der BGH erst am 06. April (VIII ZR 155/04) eine Fortgeltung der alten Fristen bejaht hatte. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
Samstag als Werktag
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (vgl. Urteil vom 27. April 2005 VIII ZR 206/04).
Kündigungsverzicht
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam.
(vgl. BGH VIII ZR 27 / 04)