Künstliche Aufböschungen
Zur Sicherung ausreichender Grenzabstände, aber auch aus Gründen der Wahrung der Privatheit eines Grundstücks bedient sich das Bauordnungsrecht aller Bundesländer der Forderung, daß vor Außenwänden von Gebäuden bestimmte Flächen zu den Grundstücksgrenzen hin von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind (Abstandsflächen). Auch Aufschüttungen müssen daher insgesamt mit ihrem Böschungsfuß außerhalb der zur Nachbargrenze einzuhaltenden Abstandfläche liegen
(vgl. OVG NRW, Az. 4 M 11/99 vom 22.01.2001).
Stützmauern bzw. Ab und Aufböschungen unterliegen der Abstandspflicht, soweit sie Anlagen darstellen, „von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“. Von einer bis 1,10 m hohen und über 25 m entlang der Grundstücksgrenze errichteten Stützmauer zur Absicherung aufgeschütteten und damit künstlichen Geländes gehen „Wirkungen wie von Gebäuden“ i. S. von § 6 XIII 1 HBO n. F. aus mit der Folge der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Abstandspflicht.
(Landgericht Gießen (Az. 1 S 173/94 vom 21.09.1994)