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Zurückbehaltungsrecht bei unvollständiger Rechnung

Verstößt der Rechnungsaussteller gegen seine Pflicht zur Angabe der Steuernummer, dann steht dem Rechnungsempfänger jedenfalls dann, wenn er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und ohne Angabe der Steuernummer gegenüber seinem Finanzamt die Gefahr besteht, dass der Umsatzsteuerabzug nicht anerkannt wird, ein Zurückbehaltungsrecht zu.

AG Waiblingen, Beschluß vom 10. 11. 2003 - 14 C 1737/03

Bei einem Handelskauf hat der Käufer nach § 14 I 1 UStG einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung. Er kann deshalb die Zahlung des Kaufpreises von dem Zugang einer solchen Rechnung abhängig machen (§ 273 BGB).

OLG München, Beschluß vom 25-09-1987 - 7 W 2791/87

Schlußrechnung nach Kündigung beim Pauschalpreisve Privates Baurecht