Insolvenz
Keine Privilegierung bei schwachem Verwalter
§ 55 Abs. 2 InsO betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vor-läufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, 363; 161, 315, 318; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 – IX ZR 57/05, WM 2006, 1636, 1637; v. 20. September 2007 – IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280). Dies gilt auch dann, wenn der vorläufige Verwalter über das Vermögen eines gewerblichen Zwischenmieters im Eröffnungsverfahren von Endmietern die Miete einzieht. Die Insolvenzordnung sieht insoweit keine Privilegierung des Vermieters gegenüber anderen Insolvenzgläubigern vor und enthält daher keine Regelung, die für diese Fallgestaltung eine Durchbrechung der angeführten Grundsätze zu § 55 Abs. 2 InsO zu rechtfertigen vermöchte.
BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - LG Wuppertal - AG Wuppertal
Offenbarungspflicht
Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrags den potenziellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt worden ist.
(LG Bonn, Beschluß vom 16. 11. 2005 - 6 T 312/05 u. 6 S 226/05)