Wirtschaftliche Identität
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es „bei der Beurteilung der erforderlichen wirtschaftlichen Identität […] stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. BGH III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 ff.) Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von einem Dritten abgeschlossen worden.
(vgl. BGH, NJW 1960, 476)