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Ausschließlichkeit der Vergabekriterien

1. Die Entscheidung nach § 25 III VOL/A kann ebenso wie die nach § 25 Nr. 3 III VOB/A nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind (im Anschluss an Senat, NJW 1998, 3644).

2. Die Vorschrift des § 5 VOL/A gestattet die Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose nur, wenn dies zweckmäßig ist, um so eine Bewerbung um den Auftrag auch durch kleine oder mittlere Unternehmen zu ermöglichen.

3. Auch nach der Aufteilung in Teillose sind die Aufträge an die Bieter mit dem günstigsten und damit annehmbarsten Angebot zu vergeben.

[Zwar] ist der öffentliche Auftraggeber nach § 25 III 2 VOL/A nicht gehalten, den Zuschlag allein auf das Gebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Auftrag dem Bieter mit dem unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebot zu geben, für dessen Annahme der niedrigste Angebotspreis lediglich eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien bildet. Auch wenn damit neben dem Preis andere sachliche Erwägungen in die Vergabeentscheidung einzufließen haben, ist dies auf die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien beschränkt. Dem Auftraggeber ist bei seiner Entscheidung der Rückgriff auf solche Anforderungen verwehrt, die in der Ausschreibung und den an die Bieter übermittelten Anforderungsprofilen keinen Ausdruck gefunden haben. Nach § 8 I VOL/A ist die Leistung in der Ausschreibung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Nach Absatz 2 der gleichen Vorschrift sind, um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Schon diese allgemeine Regelung schließt es aus, bei der Vergabeentscheidung auf weitere Kriterien zurückzugreifen, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht erwähnt worden sind. Da sich die Bewerber hierauf nicht haben einstellen können, werden durch eine solche Erweiterung des Kriterienkatalogs sowohl die Vergleichbarkeit der Angebote untereinander als auch die Preisermittlung nachhaltig gestört.

(vgl. BGH, Urteil vom 17. 2. 1999 - X ZR 101/97 (KG) = BGH NJW 2000,137)

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