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Aufklärungsgespräche

Verpflichtung

Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, ob er von der Gesprächsmöglichkeit Gebrauch machen möchte. Der Passus „… darf der Auftraggeber … nur verhandeln“ räumt zwar ein Recht ein, zwingt [in der Regel ] aber nicht zu dessen Ausübung.

(vgl.OLG Naumburg VergabeR 2005, 789)

Anmerkung: Ein feies Ermessen des öffentlichen Auftraggebers besteht also gerade nicht. Auch hier gelten dei allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen !

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