Aufklärungsgespräche
Verpflichtung
Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, ob er von der Gesprächsmöglichkeit Gebrauch machen möchte. Der Passus „… darf der Auftraggeber … nur verhandeln“ räumt zwar ein Recht ein, zwingt [in der Regel ] aber nicht zu dessen Ausübung.
(vgl.OLG Naumburg VergabeR 2005, 789)
Anmerkung: Ein feies Ermessen des öffentlichen Auftraggebers besteht also gerade nicht. Auch hier gelten dei allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen !